| Für nicht genehmigungspflichtige Heizanlagen
gilt die
1.BImSchV (PDF mit 250kB).
Moderne Getreidekessel erfüllen die Anforderungen
dieser Verordnung. Trotzdem (deshalb?) gibt es in der BRD Probleme
bei der Genehmigung von Getreideheizungen. Die 1.BImSchV erlaubt
für Heizanlagen zwischen 15 und 100 kW Leistung nur anerkannte
Brennstoffe. Laut § 3 zählen dazu auch "Stroh
oder ähnliche pflanzliche Stoffe". Obwohl die ganze
Getreidepflanze (Stroh mit Körnern) ein erlaubter Brennstoff
ist, sind die Körner "nach bundesweiter Auslegung" kein erlaubter
Brennstoff! Einige Bundesländer haben inzwischen verschärfte
Grenzwerte definiert, zu denen eine Genehmigung für Getreidekessel
erteilt werden kann. Meine Anlage mit 20 kW Leistung muss laut
Genehmigungsbescheid vom 10.10.2005 bei einer "Prüfung
in Anlehnung an DIN EN 303-5"
75 mg/m³ Staub und 500 mg/m³
NOx unterschreiten.
Zum Vergleich:
Braunkohle–Heizung <100 kW: 150 mg/m³
kein NOx-Grenzwert
Kessel 50-100 kW für Spanplatten (3 facher
N-Gehalt im Vergleich zu Getreide!) in einer Schreinerei: 150
mg/m³ kein NOx-Grenzwert
Hackschnitzelheizung bis 1 MW(!) 150 mg/m³
kein NOx-Grenzwert
Die Angaben auf diesen Seiten stützen sich u.a. auf die Broschüre "Anforderungen des Immissionsschutzes an die energetische
Nutzung fester Biomasse" des Bayerischen Landesamtes für Umweltschutz.
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