Am Donnerstag, den 3. Dezember 2009 wurde im Bundestag die neue Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen (1. BImSchV) verabschiedet. Die neuen Emissionsgrenzwerte gelten ab Inkrafttreten der Verordnung, vermutlich Februar 2010. Erlaubte Brennstoffe sind u.a. auch
§ 3 Absatz 1 Nummer 8
"Stroh und ähnliche pflanzliche Stoffe, nicht als Lebensmittel bestimmtes Getreide wie Getreidekörner und Getreidebruchkörner, Getreideganzpflanzen, Getreideausputz, Getreidespelzen und Getreidehalmreste sowie Pellets aus den vorgenannten Brennstoffen"
Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt
oder mehr sind so zu errichten und zu betreiben, dass die nach Anlage 2 ermittelten Massenkonzentration für Staub den Emissionsgrenzwert von 0,10g/m³ nicht überschreitet. Für Anlagen, die nach dem 31.12.2014 errichtet werden gilt ein Grenzwert von 0,02g/m³.
Die in § 3 Absatz 1 Nummer 8 genannten Brennstoffe, ausgenommen Stroh, dürfen nur in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft, des Gartenbaus und in Betrieben des agrargewerblichen Sektors, die Umgang mit Getreide haben, insbesondere Mühlen und Agrarhandel, eingesetzt werden. Sie dürfen nur in automatisch beschickten Feuerungsanlagen eingesetzt werden, die nach Angaben des Herstellers für diese Brennstoffe geeignet sind und die im Rahmen der Typprüfung nach § 4 Absatz 7 mit den jeweiligen Brennstoffen geprüft wurden. Diese Prüfung fordert u.a. die Einhaltung eines Grenzwertes für Dioxine und Furane von 0,1 ng/m³
Weitere Informationen unter: http://dipbt.bundestag.de/dip21/btd/17/000/1700074.pdf